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§ 26 ElektroG 2015 – Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat der Gemeinsamen Stelle im Fall der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Folgendes mitzuteilen: 1. monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an die Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte, 2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte, 2a. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recycelten Altgeräte, 3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte, 4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und 5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im jeweiligen Monat keine Altgeräte an die Erstbehandlungsanlage abgeben, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 müssen der …

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