§ 3 ElektroStoffV – Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden: 1. 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff: a) Blei, b) Quecksilber, c) sechswertiges Chrom, d) polybromiertes Biphenyl (PBB), e) polybromierte Diphenylether (PBDE), f) Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), g) Butylbenzylphthalat (BBP), h) Dibutylphthalat (DBP) oder i) Diisobutylphthalat (DIBP) oder 2. 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden, 2. in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, 3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt …
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