§ 18 ELV 2004 – Aufstieg
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.
(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.
(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige und an Weisungen nicht gebundene …
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