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§ 10 EMFV – Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz

Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach Anhang 2 Tabelle A2.7 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass 1. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 nicht überschritten und Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen vermieden oder verringert werden und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist oder 2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung a) die Gefährdung durch Entladungen oder Kontaktströme durch spezifische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Dazu zählen insbesondere - aa) geeignete technische Arbeitsmittel, - bb) Maßnahmen zum Potentialausgleich, - cc) die Erdung von Arbeitsgegenständen, - dd) die spezielle Schulung und Unterweisung der Beschäftigten und - ee) persönliche Schutzausrüstung wie isolierende Schuhe, Isolierhandschuhe und Schutzkleidung; b) die Gefährdungen in statischen elektrischen Feldern durch spezifische Maßnahmen beseitigt oder …

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