§ 17 EnEfG – Plattform für Abwärme
(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme: 1. Name des Unternehmens, 2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt, 3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, 4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf, 5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, 6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und …
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