Rechtsbibliothek

§ 19b EnergieStG – Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden, 2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.

(2) Steuerschuldner ist 1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex, 2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war.

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für 1. die Fälligkeit, 2. den Zahlungsaufschub, 3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 4. die Nacherhebung, 5. den Erlass, 6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und 7. das Steuerverfahren.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).