§ 12 EnergieStV – Antrag auf Herstellererlaubnis
(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan; 2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben a) das Herstellungsverfahren, b) die zu bearbeitenden Rohstoffe, c) die herzustellenden Erzeugnisse sowie deren für die Steuer maßgebenden Merkmale, d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle; die Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist; 3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung; 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug.
(2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die …
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