§ 26 EnSiG 1975 – Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann erlassen werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden ist.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs, 2. die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich, 3. die Berechnungsgrundlagen des finanziellen Ausgleichs, 4. den zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigten und Verpflichteten, 5. die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preisanpassung einzustellen sind, 6. die Vorgaben zu einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren für …