§ 23 EntschFinV – Anforderung und Fälligkeit der Zahlung
(1) Die Entschädigungseinrichtung fordert die Zahlung aus der Zahlungsverpflichtung ganz oder in Teilbeträgen an, wenn sie die Zahlung zur Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 9 des Einlagensicherungsgesetzes oder für die Leistung eines Ausgleichsbetrags gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen der Abwicklung eines CRR-Kreditinstituts benötigt. Mit Zugang der Anforderung bei den CRR-Kreditinstituten wird die Zahlung fällig.
(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von allen CRR-Kreditinstituten, die Zahlungsverpflichtungen übernommen haben, in jeweils anteilig gleicher Höhe anfordern, wenn die Summe aller Zahlungsverpflichtungen 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel übersteigt und der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den verfügbaren Finanzmitteln nicht anderweitig reduziert werden kann.
(3) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von einem einzelnen CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung übernommen hat, anfordern, 1. soweit die Summe der Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln übersteigt und nicht anderweitig reduziert werden kann …