§ 5a EntschG – Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung. Maßgeblich sind die preisrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.
(2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt 1.200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließlich der Nebenräume zur persönlichen, privaten Lebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel, elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung, Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder- und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, Wandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände). Nicht zum Hausrat gehören: 1. Kraftfahrzeuge, 2. Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände sowie einer Liebhaberei dienende Gegenstände, 3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.
(3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Entzugs von
| | | | | --- | --- | --- | | 20 und mehr Jahren | 500 | | | 15 - 19 Jahren | 1.000 | | | 10 - 14 Jahren …
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