Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Im Gesetz
- § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
- § 1a Grundsätze des Strommarktes
- § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
- § 4 Genehmigung des Netzbetriebs
- § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
- § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
- § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
- § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
- § 4e Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage
- § 5 Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- § 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten
- § 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
- § 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz
- § 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht
- § 5e Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen
- § 5f Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz
- § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
- § 6a Verwendung von Informationen
- § 6b Rechnungslegung und Buchführung
- § 6c Ordnungsgeldvorschriften
- § 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
- § 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
- § 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
- § 7b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
- § 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
- § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
- § 9 Unabhängiger Systembetreiber
- § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
- § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
- § 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
- § 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
- § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
- § 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
- § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung
- § 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
- § 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
- § 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
- § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
330 §§