Anlage 1 EPSV – (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2083)
| | | | --- | --- | | 1. | Eisenbahn- und Verwaltungsrecht | | 1.1 | Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren, | | 1.2 | vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren, | | 1.3 | vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, | | 1.4 | Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik. | | 2. | Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik | | | Grundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. | | 3. | Technik des Fach- und Teilgebietes | | | Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. | | 4. | Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen) | | 4.1 | Vertiefte Kenntnisse in der …
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