§ 13 ErbbauV
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).