§ 27 ErbStG 1974 – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
| um . . . Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen | | --- | --- | | 50 | nicht mehr als 1 Jahr | | 45 | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre | | 40 | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre | | 35 | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre | | 30 | mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre | | 25 | mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre | | 20 | mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre | | 10 | mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre |
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
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