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§ 26 ErdölBevG 2012 – Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen

(1) Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(3) Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil 1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und 2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. Näheres regelt das Finanzstatut.