§ 12 ErdölBevG 2012 – Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur 1. Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung, 2. Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rückgangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu einem internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende Versorgungsunterbrechung), 3. Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche Maßnahmen oder durch eine Kombination aus beiden Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten), 4. solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur oder der Europäischen Union, 5. sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder 6. Behebung lokaler Krisensituationen