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Anlage 2 ERegG – (zu den §§ 10 bis 14) Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2112; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes: a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn; b) das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität; c) die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen; d) die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen; e) die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden; f) alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind. 2. Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt: a) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf; b) Güterterminals; c) Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich …

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