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Anlage 5 ERegG – (zu § 29) Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2116; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht: 1. die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2; 2. die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung; 3. nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien; 4. die Anreize nach § 29 Absatz 2; 5. Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen; 6. die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.

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