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Anlage 7 ERegG – (zu § 36 Absatz 2 und § 39) Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2118 - 2119; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Die Paare, die von den Betreibern von Eisenbahnanlagen zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absatz 1 festlegen, umfassen mindestens die folgenden: a) Personenverkehr/Güterverkehr; b) Gefahrgutzüge/andere Güterzüge; c) Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr; d) Kombinierter Verkehr/Direktverkehr; e) Personenstadt- oder -regionalverkehr/Personenfernverkehr; f) Ganzzüge/Einzelwagenverkehr; g) Netzfahrplan/Ad-hoc-Verkehr. 2. Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 gelten die folgenden Grundsätze: a) Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber von Eisenbahnanlagen mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die …

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