§ 2 ErsatzbaustoffV – Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. mineralischer Ersatzbaustoff: mineralischer Baustoff, der a) als Abfall oder als Nebenprodukt - aa) in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder - bb) bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt, b) unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist und c) unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe fällt; 2. Gemisch: ein mineralischer Baustoff, der hergestellt ist aus a) einem mineralischen Ersatzbaustoff und mindestens einem sonstigen mineralischen Stoff oder b) aus mehreren mineralischen Ersatzbaustoffen mit oder ohne Zumischung von sonstigen mineralischen Stoffen; 3. technisches Bauwerk: jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 errichtet wird; hierzu gehören insbesondere a) Straßen, Wege und Parkplätze, b) Baustraßen, c) Schienenverkehrswege, d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und f) …