§ 25 ErsatzbaustoffV – Lieferschein und Deckblatt
(1) Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder eines Gemisches ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk vom Inverkehrbringer und Verwender zu dokumentieren. Hierzu hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein nach dem Muster in Anlage 7 auszustellen, der folgende Angaben enthalten muss: 1. den Inverkehrbringer, 2. Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie der Materialklasse und bei Gemischen die Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen, 3. bei Abfällen die Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung, 4. die Überwachungsstelle oder Untersuchungsstelle, 5. Angaben über die Einhaltung von in den Fußnoten der jeweiligen Einbautabelle für bestimmte Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 genannten Anforderungen, 6. die Liefermenge in Tonnen und Abgabedatum, 7. die Lieferkörnung oder Bodengruppe und 8. den Beförderer.
(2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes …