§ 2a ErsDiG – Beirat für den Zivildienst
(1) Bei dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
(2) Dem Beirat gehören an: 1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende, 2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen, 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).