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§ 12 ESBO – Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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