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§ 29 ESBO – Ausrüstung der Wagen

(1) Die Vorschriften für Personenwagen gelten auch für Triebwagen.

(2) Die Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen haben. Die Verschlußeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Türen von den Insassen geöffnet werden können.

(3) Die Öffnungen der Einsteigetüren neu zu bauender Personenwagen müssen im Wageninnern mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.

(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.

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