§ 18 EUAHiG – Informationsübermittlung an Drittstaaten
(1) Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittstaat Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des deutschen Rechts über die in § 1 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen an andere Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein können, und an alle ersuchenden Behörden weitergeben, sofern dies auf Grund einer Vereinbarung mit dem Drittstaat zulässig ist.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Einklang mit diesem Gesetz erhaltenen Informationen an einen Drittstaat weitergeben, wenn 1. die Weitergabe im Einklang mit den deutschen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittstaaten steht, 2. die Informationen für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Drittstaat erheblich sein können, 3. der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, mit der Weitergabe einverstanden ist und 4. sich der Drittstaat zum Informationsaustausch verpflichtet hat.
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