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Anlage EUV – (zu § 2 Absatz 3) Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1960) I. Die Meldung umfasst 1. den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners, 2. die Benennung der Ereignisart, 3. den Ereignistag und die Uhrzeit, 4. Angaben zu - a) dem Ereignisort, aufgeführt nach - aa) dem Bundesland, - bb) der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und - cc) der Streckennummer und des Streckenkilometers, - b) der Zugsicherungseinrichtung, - c) dem Zugfunk, - d) dem Betriebsverfahren und - e) einem erteilten Nothaltauftrag, 5. die Benennung der beteiligten Eisenbahnen, 6. die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge, 7. Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses, 8. Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von Gefahrgut, und 9. Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen Ereignisses. II. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen: 1. Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren, 2. Angaben zu der Signalbezeichnung, 3. Angaben …