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§ 5 EVZStiftG – Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern. Dies sind 1. der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende, 2. vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennende Mitglieder, 3. fünf vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu benennende Mitglieder, 4. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, 5. ein Vertreter des Auswärtigen Amts, 6. ein von der Conference on Jewish Material Claims against Germany zu benennendes Mitglied, 7. ein vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der Sinti Allianz Deutschland e.V. und der International Romani Union zu benennendes Mitglied, 8. ein von der Regierung des Staates Israel zu benennendes Mitglied, 9. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennendes Mitglied, 10. ein von der Regierung der Republik Polen zu benennendes Mitglied, 11. ein von der Regierung der Russischen Föderation zu benennendes Mitglied, 12. ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes Mitglied, 13. ein von der Regierung der Republik Belarus zu benennendes Mitglied, 14. ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu benennendes Mitglied, 15. ein von der Regierung der …