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§ 22 EWKFondsG – Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft

(1) Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten oder nach pflichtgemäßem Ermessen fest, 1. ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt nach § 3 Nummer 1 und 2 ist, 2. welcher Produktart nach Anlage 1 das Einwegkunststoffprodukt zuzuordnen ist und 3. ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft Hersteller im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe a oder b ist.

Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann als Allgemeinverfügung erfolgen.

(2) Das Umweltbundesamt kann zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen für die Kommunikation mit dem Antragsteller, insbesondere die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.

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