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§ 13 EWPBG – Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023

(1) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 5 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits ein Vertragsverhältnis bestand.

(2) Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann die Berücksichtigung der Entlastungen nach Absatz 1 dadurch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunternehmen nach seiner Wahl 1. die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung reduziert, 2. den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden verrechnet, 3. eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des Kunden zurücküberweist, 4. einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar und Februar 2023 nicht auslöst, 5. in der nächsten Rechnung ausgleicht oder 6. Kombinationen zweier oder mehrerer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Varianten nutzt.

(3) Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, so ist Absatz 2 auf Grundlage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.

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