§ 35 EWPBG – Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen
(1) Für die Beantragung des Vorauszahlungsanspruchs nach § 7 Absatz 2 und die Auszahlung ist § 33 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Letztverbraucher an die Stelle des Lieferanten tritt. Falls der Letztverbraucher mit anderen Unternehmen verbunden ist, die Erdgas aus dem Bilanzkreis des Letztverbrauchers oder dem in dessen Auftrag betriebenen Bilanzkreis beziehen, tritt der höchste den Letztverbraucher und diese verbundenen Unternehmen umfassende Teilkonzern an die Stelle des Letztverbrauchers; der Antrag ist in diesem Fall von der Muttergesellschaft des Teilkonzerns zu stellen. An Stelle der in § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Angaben sind die dem Antrag zugrunde liegenden durchschnittlichen Beschaffungskosten und Verbrauchsmengen sowie der Lieferzeitpunkt, die Preise, die Mengen und die Vertragspartner der berücksichtigten Liefervereinbarungen sowie die berücksichtigten Finanzkontrakte in den Prüfantrag aufzunehmen. § 33 Absatz 2 Satz 2 ist für diese Angaben mit der Maßgabe anzuwenden, dass für auf dem Spotmarkt zu beschaffende Mengen der zu dem einheitlichen Zeitpunkt geltende Terminmarktpreis für den beabsichtigten Beschaffungszeitpunkt zu berücksichtigen ist.
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