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§ 13 eWpG – Registerangaben in zentralen Registern

(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält: 1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer, 2. das Emissionsvolumen, 3. den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl, 4. den Emittenten, 5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt, 6. den Inhaber, 7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie 8. bei Aktien zusätzlich Folgendes: a) ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten, b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung, c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden, d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen, e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte, f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.

(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 …