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§ 17 eWpG – Registerangaben im Kryptowertpapierregister

(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister folgende Angaben über das eingetragene Kryptowertpapier enthält: 1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier, 2. das Emissionsvolumen, 3. den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl, 4. den Emittenten, 5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt, 6. den Inhaber, 7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie 8. bei Aktien zusätzlich Folgendes: a) dass sie auf den Namen lauten, b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Aktien den Betrag der Teilleistung, c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden, d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen, e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte, f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.

(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister neben den …