§ 10 eWpRV – Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
(1) Die registerführende Stelle gewährleistet, dass Teilnehmer die sie betreffenden Registerangaben jederzeit abrufen können. Den Emittenten eines elektronischen Wertpapiers in Einzeleintragung betreffen Registerangaben zu Verfügungsbeschränkungen und Rechten Dritter nicht im Sinne des Satzes 1.
(2) Ein Berechtigter hat stets ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere am Abruf der ihn betreffenden Registerangaben.
(3) Derjenige, der Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere verlangt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften gilt Gleiches auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.
(4) Für die Identifizierung nach Absatz 3 gilt § 11 Absatz 2 bis 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Abweichend von § 11 Absatz 4 kann die registerführende Stelle die Überprüfung der Nachweise auch nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vornehmen. Für eine erneute Identifizierung bei wiederholten Auskunftsverlangen gilt § 11 Absatz 3 des …
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