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§ 8 eWpRV – Personenbezogene Registerangaben

(1) Bei einem elektronischen Wertpapier in Sammeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister zur Bezeichnung des Emittenten und des Inhabers die folgenden Angaben enthält: 1. bei natürlichen Personen: Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und, falls ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; 2. bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften: der Name oder die Firma und der Sitz oder die gültige Kennung für Rechtsträger; 3. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Nummer 1 oder Nummer 2; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden.

Bei der Bezeichnung von juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister angegeben werden, wenn sich diese Angaben aus den der registerführenden Stelle vorliegenden Aufzeichnungen ergeben oder der registerführenden Stelle anderweitig bekannt sind. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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