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§ 22 EZulV 1976 – Zulage für besondere Einsätze

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie 1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und 2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

| Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | | | 1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 | | 2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 | | 3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | | | 4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando | | | 5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der …

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