§ 23m EZulV 1976 – Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Eine monatliche Zulage erhält, wer 1. als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, 2. nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird, 3. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist, 4. als Luftfahrzeugführer oder ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird.
(2) Die Zulage beträgt in den Fällen 1. | | | | --- | --- | | des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 1 125 Euro, | 2. des Absatzes 1 Nummer 3 a) | | | | --- | --- | | wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro, | b) | | | | --- | --- | | im Übrigen | 550 Euro, | 3. | | | | --- | --- | | des Absatzes 1 Nummer 4 | 800 Euro. |
(3) Die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 wird neben einer Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die übrigen Zulagen werden jeweils neben einer …
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