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§ 23o EZulV 1976 – Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr

(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden: 1. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung, 2. Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams, 3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte, 4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz, 5. Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe, 6. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder 7. notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.

(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie 1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden, 2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder 3. nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum …