§ 5 EZulV 1976 – Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt 1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder 3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.