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§ 8 EZulV 1976 – Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

| | | | --- | --- | | - 1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern | 18,01 Euro, | | - 2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern | 21,86 Euro, | | - 3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern | 27,16 Euro, | | - 4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff | 34,99 Euro. |

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.

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