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§ 12 FABaumPflPrV – Prüfungsbestandteile

Die Prüfung besteht aus 1. einer Fallstudie nach § 13 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 14.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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