§ 17 FahrlG2018DV – Fortbildung
(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere: 1. die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts, 2. die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen, 3. die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik, 4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr, 5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und 6. nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.
(2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen: 1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen, 2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen, 3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und 4. Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.
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