Anlage 2 FahrlG2018DV – (zu § 3) Unterrichtsräume
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 11)
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
| | | | --- | --- | | Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer | 1 m2 | | Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel | 8 m2 | | Luftvolumen je Person | 3 m3. |
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