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§ 16 FahrlPrüfV – Fachkundeprüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreranwärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb von fünf Zeitstunden a) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“, „Recht“, „Technik“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ und b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Erziehen“ oder „Beurteilen“

zu bearbeiten.

(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb von zweieinhalb Zeitstunden a) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“ oder „Recht“ und b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Technik“, „Erziehen“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ oder „Beurteilen“

zu bearbeiten.

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