§ 18a FELEG – Landwirte im Beitrittsgebiet
(1) § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte auch dann, wenn sie 1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, 2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren und 3. unmittelbar vor der Antragstellung Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse oder als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte an die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt haben,
wobei auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 auch Beitragszeiten nach dem 30. September 1957 angerechnet werden, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen; Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 werden nur berücksichtigt, wenn Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte bestanden hat oder nur wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht bestanden hat.