§ 18c FELEG – Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
(1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die 1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und 2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet werden.
(2) Das Ausgleichsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet angepaßt.
(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12 Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht der Anspruch auf Ausgleichsgeld für Berechtigte, deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unternehmen endet, während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte diese Leistungen über den 31. Dezember 1994 hinaus erhält oder erhalten könnte.
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