§ 10 FeV 2010 – Mindestalter
(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:
| lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen | | --- | --- | --- | --- | | 1 | AM | 15 Jahre | Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. | | 2 | A1 | 16 Jahre | | | 3 | A2 | 18 Jahre | | | 4 | A | - a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, - b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder - c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren. | | | 5 | B, BE | - a) 18 Jahre, - b) 17 Jahre - aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a, - bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in - aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, - bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder - ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare …