§ 6 FFG 2025 – Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt: 1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, 2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat, 3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde, 4. drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V., 5. je ein Mitglied durch a) die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und b) den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V., 6. zwei Mitglieder durch den AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V., 7. ein Mitglied durch die AG Verleih – Verband unabhängiger Filmverleiher e. V., 8. drei Mitglieder durch den Bitkom e. V., wobei ein Mitglied gemeinsam mit dem eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA Der Breitbandverband e. V. zu benennen ist, 9. je ein Mitglied durch a) die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und b) die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“, 10. zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V., 11. drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V., 12. ein Mitglied durch …
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