§ 16g FinDAG – Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt 1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens a) 7 500 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 6 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 4 500 Euro, b) 6 500 Euro für - aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach - aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder - bbb) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln, - bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach - aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder - bbb) § 2 …