§ 4j FinDAG – Anträge und Informationen in englischer Sprache
(1) Anträge an die Bundesanstalt können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache gestellt werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung des Antrags rechtlich maßgeblich.
(2) Soll durch einen elektronisch gestellten Antrag in englischer Sprache eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Bundesanstalt in einer bestimmten Weise tätig werden muss, so beginnt der Lauf der Frist mit Eingang des Antrags in englischer Sprache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, sobald die Bundesanstalt eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung verlangt. Die Hemmung endet, sobald eine diesen Anforderungen genügende Übersetzung vorliegt. § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für die …