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§ 14 FinDPrV – Inhalte im Prüfungsteil B (Geschäftskunden)

(1) Im Handlungsbereich „Unternehmens- und Personalführung“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Unternehmensstrategien auszugestalten und unternehmerische Handlungsschritte abzuleiten. Weiterhin soll nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildende zielorientiert zu führen und zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. quantitative und qualitative Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Unternehmensziele einsetzen sowie Maßnahmen planen, durchführen und Ergebnisse analysieren, 2. Ablauforganisation des Unternehmens zur Erreichung der Unternehmensziele gestalten, 3. Marktpositionierung des Unternehmens durch die Anwendung von Marketinginstrumenten optimieren, 4. zielgerichtetes und motivierendes Führen und individuelles Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Erreichen der Unternehmensziele, 5. Ausbildung planen und durchführen.

(2) Im Handlungsbereich „Vertriebsplanung und -steuerung“ sollen Kompetenzen nachgewiesen werden, die Vertriebsaktivitäten unter Beachtung von rechtlichen Rahmenbedingungen und der unternehmenspolitischen Bedingungen zielgruppengerecht zu steuern sowie die Gesamtsituation …